AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pojatzi & Cie - AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pojatzi & Cie GmbH (P&C) bietet Beratungsleistungen im Bereich Finanzierung und Investition, wie u.a. die Vermittlung von Finanzierungen und Veranlagungen an. Als Dienstleister die Sie im „suchen, finden & umsetzen“ Ihrer Vorhaben unterstützen, bieten wir damit verschiedenste Leistungen im Bereich der Vermögens- und Unternehmensberatung an, die vom Auftraggeber beauftragt werden. Dazu überprüfen und benchmarken wir Finanzierungen und Investitionen für mittelständischen Unternehmen. Unser Fokus liegt stets auf strategischen Kapital(markt)- transaktionen bei denen wir auch Investoren suchen und Unternehmens(-teile) kaufen oder verkaufen.


§ 1 GELTUNG DER AGB

1.1 Abweichungen von diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Auch von diesem Punkt kann nur schriftlich abgewichen werden.

1.2 Ein Schweigen von P&C zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers stellt keine Zustimmung zu diesen dar. 


§ 2 BEAUFTRAGUNG, BLACKLIST, UMSETZUNG & EXKLUSIVITÄT

2.1. P&C vermitteln Ihnen Marktteilnehmer wie Banken/ Finanzinstitute/ Fonds/ Investoren/ Käufer. Die Beauftragung des Auftraggebers erfolgt zumindest für 18 Monate ab Unterschriftsdatum exklusiv und muss zur wirksamen Kündigung mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen schriftlich gekündigt werden. Die Break-Up-Fee beträgt zumindest 25% des maximal in Aussicht gestellten Erfolgshonorars zusätzlich zu unserem Fixhonorar.

2.2 Jeder Beauftragung wird auch eine Blacklist beigefügt mit Investoren oder Partnern, mit denen bezüglich der gleichen Anfrage bereits kontaktiert wurden und die möglichst nicht nochmals kontaktiert werden sollten oder mit denen man keine Geschäftsbeziehung anbahnen möchte. Dadurch vermeiden wir Doppelgleisigkeiten und eine Verwirrung bei Investoren/ Banken.

2.3 P&C kann sich geeigneter Werkvertragsnehmer, Subauftragnehmer oder Kooperationspartner bei der Umsetzung von Finanzierungs- und/ oder Veranlagungssuchen bedienen.

2.4 Die Umsetzung des Projektes gilt als vollständig angenommen, wenn die beauftragte Dienstleistung (bzw. eine sich daraus logisch ergebenden Maßnahme) vom Kunden (mit oder ohne Beteiligung von P&C) angenommen (zB Vertrag unterschrieben/ umgesetzt) wird.


§ 3 HONORAR, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN & BREAKUP

3.1. Das Honorar besteht grundsätzlich aus einer fixen und einer variablen Komponente.

3.2. Die Erfolgsbeteiligung wird mit einem vereinbarten Provisionssatz - ggf. einer Staffelprovision bei mehreren Projekten pro Projekt separat abgerechnet.

3.3. Falls auf Kundenwunsch keine vorgeschlagenen oder sich daraus ergebenden Maßnahmen umgesetzt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber mit geeigneten Mitteln glaubhaft nachzuweisen, dass eine Umsetzung auf andere Weise erfolgte oder unterblieb. Andernfalls bleibt der Honoraranspruch aufrecht.

3.4. Beratungsleistungen werden vor allem in der Anfangsphase des Projektes erbracht und beinhalten: die Erstellung/ Bearbeitung/ Plausibilisierung und die sachliche Prüfung von Planrechnungen/ Gutachten oder Bonitätsunterlagen. Honorarsätze nach Zeitaufwand basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen pro Woche mit einem Tagsatz von 2.250,- EUR pro Tag (=281,25 EUR p.h.). Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Es wird eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand vereinbart. Das Honorar ist ab Rechnungsdatum sofort fällig und ohne Abzug binnen 5 Werktagen einlangend auf unser Konto zahlbar.

3.5. Sollte es unserem Unternehmen nach Auftragserteilung wegen von Ihnen zu vertretenen Gründen (keine aktive Mitarbeit Ihrer Projekt-Mitarbeiter, keine Realisierung des beauftragten Projektes mehr gewünscht, die vorgeschlagene Vorgehensweise des Beraters wird abgelehnt, neuer Eigentümer, Veräußerung des Unternehmens, Insolvenz,...) ODER höherer Gewalt unmöglich werden, die vereinbarte Leistung (zügig) zu erbringen, so kann P&C, frühestens 6 Wochen nach Unterschrift unter der Arbeitsvereinbarung 75% des in Aussicht gestellten (=theoretischen) Provisionsanspruchs (unabhängig vom Umsetzungsfortschritt der Leistungserbringung) sofort fällig stellen und das Projekt endabrechnen.


§ 4 VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT

4.1 P&C verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. P&C wird diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch seinen Mitarbeitern und sonstigen im Rahmen des Auftrages für P&C tätig werdenden Dritten auferlegen.

4.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, können P&C schriftlich von dieser Verpflichtung zu Verschwiegenheit entbinden.

4.3 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

4.4 P&C ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden eingehalten.

4.5 Die Verwendung beruflicher Äußerungen unseres Unternehmens gegenüber Kunden zu Werbezwecken oder im Verkehr mit Lieferanten, Gläubigern und potentiellen Gläubigern unzulässig.

4.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm übergebene Vertragsunterlagen sowie ihm überlassene Unterlagen, Dokumentationen und gegebenenfalls Quellprogramme sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen.


§ 5 HAFTUNG

5.1 P&C haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

5.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach 6 Monaten ab Erbringung der Leistung.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrags erstellten Unterlagen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die Weitergabe von beruflichen Äußerungen (Gutachten, Berechnungen, Analysen, Organisationspläne, Programme etc.) unserer Berater an Dritte der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung unseres Unternehmens. Eine Haftung unseres Unternehmens gegenüber Dritten wird damit in keinem Fall begründet.


§ 6 REFERENZ

6.1 Jedes Unternehmen das berechtigt ist, den Markennamen „Pojatzi & Cie“ zu führern, kann den Auftraggeber als Referenz anführen, sobald ein Teilschritt eines Auftrags beendet wurde. Sie verpflichten sich zur wahrheitsgemäßen Auskunft.

6.2 Ebenso wird vereinbart, dass Sie keine Referenzauskünfte geben, wenn ein ehemaliger Berater unseres Hauses auf eigene Rechnung oder im Auftrag dritter Aufträge akquiriert und Ihr Projekt als Referenz nennt.


§ 7 SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrags erstellten Unterlagen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen (Gutachten, Berechnungen, Leistungsbeschreibungen, Analysen, Organisationspläne, Programme etc.) jeglicher Art an Dritte der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung unseres Unternehmens. Eine Haftung unseres Unternehmens gegenüber Dritten wird auch bei Zustimmung zur Weitergabe damit nicht begründet. Sollte P&C dennoch zur Haftung herangezogen werden, so wird der Auftraggeber P&C schad- und klaglos halten.

7.2 Jeder Verstoß gegen 7.1 ist mit einer richterlich nicht zu mäßigenden Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Gesamthonorars, mindestens aber EUR 5.000,- pro Verstoss pönalisiert. P&C behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden vor.


§ 8 ABWERBUNG

8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit unserer Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer, Subauftragnehmer oder Kooperationspartner zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechung.

8.2 Innerhalb der Frist von Auftragserteilung bis 12 Monate nach Durchführung des Auftrages wird der Auftraggeber Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer, Subauftragnehmer oder Kooperationspartner von P&C nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem beteiligten Unternehmen (Beteiligung zu mindestens 25%) beschäftigen.

8.3 Sollte der Auftraggeber gegen 8.2 verstoßen, ist eine richterlich nicht zu mäßigende Vertragsstrafe in der Höhe eines Jahresgehalts des Mitarbeiters, mindestens jedoch EUR 100.000,- an P&C zu bezahlen.


§ 9 GEWÄHRLEISTUNG

9.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen sechs Monate nach Erbringung der Leistung.

9.2 P&C muss binnen angemessener Frist die Möglichkeit der Verbesserung gegeben werden. Erst bei fehlgeschlagener Verbesserung steht dem Auftraggeber das Preisminderungs- oder Wandlungsrecht zu.


§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

10.2 Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist nicht zulässig.

10.3 Erfüllungsort ist der jeweils registrierte Sitz von P&C.

10.4 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien

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